Einbürgerunspolitik

2011
Eingabeform: Petition
Adressat: Parlament

angenommen 92 54


Thema: Einbürgerunspolitik

Inhalt:

Wir beantragen, Artikel 14, Littera a und c BüG zu präzisieren.

Bezüglich Buchstabe a schlagen wir vor, den Begriff eingegliedert genauer zu definieren.

a.       In die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, wer:               

1.       mindestens eine Sprache des Wohnsitzkantons beherrscht;

2.       in der Gesellschaft eine ständige Tätigkeit ausübt (Arbeit, Ausbildung, Ehrenamt, Freizeitaktivität usw.);

3.       über Grundkenntnisse in Schweizer Geografie und Geschichte verfügt;

4.       über ausreichend staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, um das Stimmrecht auszuüben;

5.       über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt.

 

Bezüglich Buchstabe c schlagen wir folgende Änderung vor:

c.        sich der schweizerischen Rechtsordnung angepasst hat.


Begründung:

Die Einbürgerung eines ausländischen Staatsbürgers wird durch das BüG (Schweizerisches Bürgerrechtsgesetz) geregelt. Dieses Bundesgesetz legt jedoch nur die allgemeinen Grundsätze fest, an die sich alle Kantone halten müssen.

Artikel 14 BüG definiert einige Bedingungen, die für den Erwerb des Bürgerrechts erfüllt sein müssen.

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:

a.       in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

b.       mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;

c.       die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

d.       die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Wie so häufig in der Bundesgesetzgebung ist der Text abstrakt formuliert und lässst den Kantonen breiten Handlungsspielraum. Diese geniessen bei der Anwendung der Bedingungen dieses Artikels viel Freiheit, und diese Situation könnte zu Ungleichbehandlungen führen. Mit unserer Petition, die gleiche Kriterien für alle auf Bundesebene einführt,  wollen wir die Einbürgerung weder erleichtern noch erschweren, sondern eine einheitliche Anwendung des BüG in der ganzen Schweiz gewährleisten.


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