Die Disziplinarmassnahmen der Sportverbände haben ihre Abschreckungswirkung verfehlt, weshalb dringender Handlungsbedarf seitens des Staats besteht.
Wir fordern vom Parlament die Schaffung einer neuen strafrechtlichen Bestimmung, welche den Konsum von Doping unter Strafe stellt.
Brief an die Nationalratspräsidentin und an den Ständeratspräsidenten:
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 steht die Herstellung, Einführung, Vermittlung, Verschreibung und Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken unter Strafe.
Das Hauptdelikt jedoch, der Konsum von Doping, ist nach geltendem Recht straflos. Der Staat muss zwingend ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und der lückenlosen Aufdeckung des Konsums haben, denn diese Massnahme ist ein wichtiger Schritt zu einer Schweiz als Inbegriff für fairen und sauberen Sport.
Ständerat: Kenntnisnahme
Erledigt im Rahmen der Beratung des Geschäft 09.082 Sportförderungsgesetz.
Keine Anlagen hinterlegt. |
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