Wir fordern, dass die Kompetenzen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) erweitert werden, um die Durchsetzung der Lohngleichheit gemäss BV Art. 8 Abs. 3 gewährleisten zu können.
Das bereits existierende Gesetz der Lohngleichheit wird nur in wenigen Fällen durchgesetzt, woraus auch die nur durch Diskriminierung erklärbare Lohndifferenz zwischen Frau und Mann von 9.4% resultiert.
Mittels der Erweiterung der Kompetenzen des EBG könnten aussergerichtliche Abklärungen von Verstössen gegen das Gleichstellungsgesetz durchgeführt werden. Das EBG hätte die Möglichkeit bei begründetem Verdacht beispielsweise die Kompetenz zur Einsicht in Arbeitsverträge und Lohnausweise zu erhalten. Dadurch werden langwierige und kostspielige Prozesse umgangen.
Ebenfalls hat dies eine abschreckende Wirkung auf die Arbeitgeber, da die Chance, dass Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechtes aufgedeckt wird, höher ist.
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