Vielen Dank für Ihren Einsatz bei dem wichtigen Thema der Suizidhilfe. Wir von der Eidgenössischen Jugendsession nehmen gerne Stellung dazu. Wir erachten Ihre Vorschläge zur Gesetzesänderung der organisierten Suizidhilfe als eine wichtige und notwendige Reaktion auf die momentan öffentlich geführten Diskussionen. Die Eidgenössische Jugendsession begrüsst diese Anpassungen grösstenteils. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der von Ihnen formulierten Vernehmlassung sind wir zu der Einsicht gekommen, dass die zweite Variante für uns nicht in Frage kommt. Folglich haben wir uns das Recht genommen, die erste Variante zu überarbeiten. Generell unterstützen wir die Forderung nach strengeren Sorgfaltspflichten im Umgang mit Suizidhilfeorganisationen, da die derzeitige gesetzliche Regelung für uns nicht zufriedenstellend ist. Besonderes Lob verdienen die geplanten Vorschriften hinsichtlich der Nachweisbarkeit des freien und dauerhaften Willens. Gerade bei einer derart gravierenden Entscheidung ist es unumgänglich, dass sich die sterbewillige Person vertieft und über einen längeren Zeitraum hinweg mit der Endgültigkeit eines solchen Entschlusses befasst. Schliesslich verhindert die geforderte Dokumentationspflicht, sowie das Verbot eines Erwerbszweckes, Missbrauch und Intransparenz im Zusammenhang mit begleiteten Suizidfällen. Zudem befürworten wir die Bestrebungen, Urteilsfähigkeit und Krankheitsbild des Patienten unabhängig von der Suizidhilfeorganisation bestätigen zu lassen. Die erweiterte Abklärung soll die suizidwillige Person dazu veranlassen, sich nochmals mit ihrem Entscheid zu befassen. Die Ausweitung der Strafbarkeit von dem direkt beteiligten Suizidhelfer, auf die für die Organisation verantwortliche Person, garantiert Klarheit bei der Strafverfolgung. Im Zusammenhang mit unserem Anliegen nach mehr Prävention, aber weniger Bevormundung erlauben wir uns, Ihnen ergänzend unsere Meinung mitzuteilen. Wir erhoffen uns mit dieser Stellungnahme einen konkreten Einfluss auf die bevorstehende Gesetzesänderung. Als Stimme der schweizer Jugend schlagen wir Ihnen folgende Änderungsvorschläge vor: • Artikel 2 Absatz c) Eine von der Sterbehilfeorganisation unabhängige Fachperson führt mit der suizidwilligen Person mindestens ein persönliches Gespräch hinsichtlich der Suizidprävention durch und zeigt mögliche Alternativen zum Suizid auf. • Artikel 2 Absatz d) Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer Krankheit oder Behinderung mit schweren lebensbeeinträchtigenden Auswirkungen oder geringen Überlebenschancen leidet. Wie sind wir zu diesen Änderungen gekommen? Nach unserer Ansicht kommt das Recht auf Selbstbestimmung in der ersten Variante des Bundesrates zu kurz. Besonders im Wort „unheilbar“ sehen wir eine inakzeptable Bevormundung des urteilsfähigen Bürgers. Es ist daher essentiell, dass ein Mensch bei signifikantem Lebensqualitätsverlust ein Recht auf ein würdevolles Ableben hat, auch wenn seine Krankheit oder Behinderung nicht unheilbar ist, oder in kurzer Zeit zum Tod führt. Wir sind der Meinung, dass die endgültige Entscheidung allein beim einzelnen Individuum liegt. Des Weiteren halten wir es für zwingend notwendig, dass jeder suizidwilligen Person alle möglichen Alternativen aufgezeigt werden, was wir mit einer Änderung des Absatzes d) gewährleisten. Dadurch wird das höchste Gut des Menschen, sein Leben, geschützt. Wir sind davon überzeugt, dass das persönliche Gespräch mit einer Fachperson aus dem Bereich Suizidprävention viele Menschenleben rettet und unnötige Suizide vorbeugt. Somit öffnen wir suizidwilligen Personen die Türen, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und durch professionelle Beratung zurück zum Leben zu finden. Andererseits ermöglichen wir ihnen in auswegslosen Situationen und bei tragischen Schicksalen ein würdevolles und humanes Ableben. Herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, unsere Vernehmlassungsantwort durchzulesen. Wir bitten Sie, unsere Anliegen einzubeziehen.
Keine Anlagen hinterlegt. |
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